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Opinion/»Der Falter« und Verantwortungsloses Journalistisches Handeln

— Igor Böhm

»Journalismus hat eine essentielle demokratiepolitische Funktion, bedeutet aber auch Verantwortung im Umgang mit Informationen und deren Verbreitung. Der Presserat hat daher einen Ehrenkodex für die österreichische Presse (Grundsätze für die publizistische Arbeit) erstellt, der Regeln für gutes und verantwortungsvolles journalistisches Handeln enthält und eine ethische Richtschnur für Medienschaffende ist.«

Eine wesentliche Aufgabe des Presserates ist es, Missstände im Pressewesen aufzuzeigen und diesen entgegenzuwirken, wobei der Kodex die Grundlage für die Entscheidungen der Senate des Presserates bildet. Jede(r) kann potentielle medienethische Verstöße in einem sogenannten selbständigen Verfahren anregen, der Senat entscheidet immer im selbständigen Verfahren und äußert seine Meinung, ob der beanstandete Artikel den medienethischen Grundsätzen des Ehrenkodex für die österreichische Presse entspricht. In diesem Verfahren muss das betroffene Printmedium die Entscheidung nicht abdrucken. Interessante Entscheidungen werden jedoch regelmäßig auf der Webseite unter dem Punkt “entschiedene Fälle” veröffentlicht.

Meldung eines medienethischen Verstoßes in der Onlineausgabe der Wochenzeitung “Der Falter” vom 10.2.2026

Im Folgenden wird ein selbständiges Verfahren gegen den FALTER Artikel »Wirbel um Iran-Propaganda im Österreichischen Journalistenclub« vom 10.02.2026 von Lina Paulitsch angeregt. Konkret werden Verstöße gegen folgende Punkte des Ehrenkodex für die österreichische Presse verortet:

Punkt 2.1. Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren sind oberste Verpflichtung von Journalisten.

Punkt 2.3. Beschuldigungen dürfen nicht erhoben werden, ohne dass nachweislich wenigstens versucht worden ist, eine Stellungnahme der beschuldigten Person(en) oder Institution(en) einzuholen. Handelt es sich um die Wiedergabe einer öffentlich erhobenen Beschuldigung, ist dies deutlich kenntlich zu machen.

Punkt 7.1. Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen und Personengruppen sind unter allen Umständen zu vermeiden

Punkt 7.2. Jede Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts sowie aus ethnischen, nationalen, religiösen, sexuellen, weltanschaulichen oder sonstigen Gründen ist unzulässig.

Verstöße gegen Punkt 2.1. Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren

Im kolportieren Artikel wird Mag. Dr. Dieter Reinisch, promovierter Historiker und Journalist, »Iran-Propaganda« und »pro-russische« Berichterstattung unterstellt, mit dem einzigen Indiz seiner Tätigkeit als Korrespondent für PressTV (englischsprachiger Fernsehkanal der iranischen staatlichen Rundfunkgesellschaft) und einem zweiminütigen Interview, dass er einem Russia-1-Korrespondenten und seiner Produzentin gegeben hat, aus welchem schlussendlich 10 Sekunden für einen Beitrag über Migrantenkinder in Wien herausgenommen und ausgestrahlt wurden:

»Dieter Reinisch, Jg. 1986, ist kein Unbekannter. Seit Mai 2025 ist er beim ÖJC „stellvertretender Chefredakteur”, wie er auf LinkedIn schreibt. Reinisch hat noch einen zweiten Job: er ist Korrespondent beim iranischen Staatsfernsehen. Aus Europa berichtet er für das englischsprachige PressTV, das direkt dem Mullah-Regime untersteht. Und er lässt sich gerne von russischen Staatsmedien als Experte interviewen.«

Zum einen wird hier fälschlich suggeriert das Reinisch nur zwei Jobs (den ÖJC und PressTV) hat, obwohl Reinisch als freier Korrespondent für rund ein dutzend Medien (u.a. in Österreich, Deutschland, Schweiz, Irland, Großbritannien, den USA und Asien) tätig ist und der Großteil seiner Arbeit die UN und andere internationale Organisationen in Wien betrifft, womit seine Tätigkeit stark verzerrt dargestellt wird. Diese Verzerrung ist jedoch schwer durch mangelnde Sorgfalt zu erklären, da die Autorin selbst hervorhebt, dass »Reinisch, Jg. 1986, […] kein Unbekannter« ist und »eine einfache Google-Suche reicht, um etliche von Reinischs Beiträgen zu finden«; damit belegt sie jedoch den Umstand, dass diese verzerrte Darstellung gewollt ist. Zum anderen wird nicht erwähnt das Reinisch in seinen Beiträgen und Interviews Geschehen hier vor Ort dokumentiert, und nicht innen- oder außenpolitische Themen Irans oder Russlands kommentiert.

Es wird auch die Behauptung aufgestellt, dass »Reinisch nicht offen lege, für wen er arbeite.« Dieser Vorwurf entspricht jedoch nicht den Tatsachen und ist irreführend. Minimale digitale Grundkompetenz (z.B., die Bedienung einer Internetsuchmaschine wie Google) ist ausreichend, um herauszufinden, für welche nationalen und internationalen Medien Dieter Reinisch als Korrespondent arbeitet. Diese Information ist über ein für jeden öffentlich zugängliches Netzwerk von Journalisten online einsehbar. In diesem Berufsnetzwerk macht Reinisch folgende Angaben über seine Arbeitgeber:

»Starting as a newspaper journalists after years in academic research, his writings appeared in the Washington Post, Neue Zuericher Zeitung, Belfast Telegraph, Irish News, Irish Examiner, Times Higher Education, RTÉ, Village Magazine (Ireland), ORF, Profil (Austria), Der Standard (Austria), Die Presse (Austria), Die Furche (Austria), Neues Deutschland (Germany), among others. He works as an Austria, Ireland, and UK correspondent for the German newspaper junge Welt and as the Europe correspondent for Oxus TV and Press TV. His expert opinions regularly appear on Al Mayadeen, Al Sharqiya and Al Iraqia.« — Journalist.net Profil von Dieter Reinisch

Weil diese Informationen leicht auffindbar und zugänglich sind, der Artikel jedoch insinuiert, dass Reinisch seine Arbeitgeber geheim hält und nur ein kleiner Bruchteil seiner journalistischen Tätigkeit verzerrt dargestellt wird, ist Punkt 2.1 des Ehrenkodex der “Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren” einfordert als verletzt erachtet.

Der Falter Artikel behauptet wahrheitswidrig, dass Reinisch in einem Beitrag von Rossyija 1 »von „abgeschotteten Welten“ in Wien [erzählt], in denen die Kinder weder Schiller noch Goethe lesen und die heimische Kultur nicht verstehen. Im Beitrag ist zu hören, dass muslimische Kinder „nicht mit Besteck essen können“.«

Reinisch sagt nicht, wie der Falter Artikel unrichtig behauptet, dass “die Kinder die heimische Kultur nicht verstehen.” Er sagt lediglich, dass durch mangelnde Sprachkenntnisse Werke von Goethe und Schiller nicht gelesen werden und somit ein Teil der Kulturgeschichte, der die deutsche Literatur geprägt hat, diesen Kindern nicht bekannt ist. Auch der Satz »dass muslimische Kinder „nicht mit Besteck essen können“,« findet sich nicht im Rossyia-1 Inverview mit Reinisch, sondern wird von Isabella Lichtenegger, einer anderen Interviewpartnerin gesagt, wird im Falter-Text jedoch so dargestellt, als hätte Reinisch es gesagt, was nicht stimmt.

Genau genommen hört man nicht mal, was Reinisch tatsächlich gesagt hat, da sein Kommentar durch eine russische Übersetzung übertönt wird. Die russische Übersetzung dessen, was Reinisch im Interview gesagt hat, lautet, wenn man diese zurück ins Deutsche übersetzt, wie folgt:

»Einige Teile Wiens verwandeln sich in abgeschottete Welten mit eigenen Halal-Cafés und Geschäften, die islamische Literatur und Kleidung verkaufen. Hier kehren wir zum Problem der mangelnden Sprachkenntnisse zurück. Durch Sprache entsteht Kultur, die Geschichte des Wissens. Diese Schulkinder lesen weder Goethe noch Schiller oder jene, die die Kulturgeschichte der deutschen Literatur geprägt haben.«

Dem aufmerksamen Beobachter wird auch auffallen, dass Reinisch sein Kommentar allgemein auf Schulkinder bezieht und nicht auf Migrantenkinder.

Die Tatsache dass Reinisch Behauptungen zugeordnet werden, die dieser nachweislich nicht getätigt hat, verstößt wiederum gegen Punkt 2.1 der “Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren [als] oberste Verpflichtung von Journalisten” hervorhebt.

Verstoß gegen Punkt 2.3. Beschuldigungen dürfen nicht erhoben werden, ohne dass nachweislich wenigstens versucht worden ist, eine Stellungnahme der beschuldigten Person(en) oder Institution(en) einzuholen.

Besonders bedenklich ist die Tatsache, dass der kolportierte Artikel verfasst wurde, ohne dass die Person, die angegriffen wird, davor kontaktiert wird und mit den Anschuldigungen konfrontiert wird, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Das ist eigentlich ein absoluter journalistischer Fehltritt und somit eindeutiger Verstoß gegen Punkt 2.3. des Ehrenkodex.

Verstöße gegen Punkt 5.2 Persönliche Diffamierungen und 7.1. Pauschalverdächtigungen und Pauschalverunglimpfungen von Personen

Diffamierung heißt laut Definition, einen anderen Menschen herabzusetzen und schlecht zu machen, sodass sein Ruf darunter leidet. Eine Pauschalverdächtigung (oder Pauschalverdacht) bezeichnet das unberechtigte, verallgemeinernde Beschuldigen einer Gruppe von Personen oder einer Person ohne konkrete Beweise.

Es wird im folgenden pauschal behauptet, dass Reinisch von »pro-russischen Demos« berichtet:

»Eine einfache Google-Suche reicht, um etliche von Reinischs Beiträgen zu finden. Er berichtete von pro-palästinensischen und pro-russischen Demos, und behauptet, dass in Europa die öffentliche Meinung unterdrückt werde.«

Die Autorin bezieht sich hier auf eine laut ihr »pro-russische« Demo in Wien, am 9. Mai dieses Jahres, dem Tag der Befreiung, bei der sie Reinisch in einem anderen Artikel des Falters zuordnet und pauschalisiert somit, dass die Teilnehmer der Demo vom 9. Mai, über die Reinisch berichtete, »pro-russisch« sind. Diese Pauschalisierung ist jedoch absolut unzutreffend, da es keine »pro-russische« Veranstaltung war, sondern eine Demo zur Befreiung Wiens vom deutschen Faschismus und dem Ende des Zweiten Weltkriegs.

In folgendem Abschnitt wird Reinisch diffamiert, indem er in den Dunstkreis von »russischen Propagandafernsehens« und »muslimischer Auftraggeber« gestellt wird, aber in keinster Weise auf den Inhalt seiner Berichterstattung eingegangen wird um dies zu Rechtfertigen (im Englischen wird dieser rhetorische Trick »guilty by association« genannt):

»Reinisch war auch in einem kürzlich vom Falter aufgedeckten Fernsehbeitrag des russischen Propagandafernsehens präsent. […] Im Beitrag ist zu hören, dass muslimische Kinder „nicht mit Besteck essen können“. Wie das Reinischs muslimischer Auftraggeber Press TV findet, muss man nicht verstehen.«

Ein anderer Absatz diffamiert nicht nur den Journalisten Aktham Suliman als »Anhänger des syrischen Assad-Regimes« und Gudula Walterskirchen als »Abtreibungsgegnerin«, ohne jegliche Evidenz zu zitieren, sondern versucht Reinisch durch diese zum Teil unhaltbaren Darstellungen von Suliman und Walterskirchen diffamierend in Bezug zu setzen:

»Oder im vergangenen Sommer, als der ÖJC am Berufsförderungsinstitut BFI einen Lehrgang zum Thema „Friedensjournalismus” anbieten wollte. Zu den Dozenten zählten nicht nur Reinisch, sondern auch der Aktham Suliman, ein Anhänger des syrischen Assad-Regimes und die Abtreibungsgegnerin Gudula Walterskirchen. Nach einer Anfrage des Falter blies das BFI den Kurs ab, das ÖJC richtete den Lehrgang alleine aus.«

Solche Darstellungen setzen nicht nur Reinisch und seine Arbeit ohne jegliche Belege zu zitieren herab, sondern schaden auch seinem Ruf und somit seiner beruflichen Laufbahn, was einen Verstoß gegen Punkt 5.2 und 7.1 des Ehrenkodex darstellt.

Verstöße gegen Punkt 7.2. Diskriminierung wegen des Alters sowie weltanschaulichen Gründen

Die Formulierung »Dieter Reinisch, Jg. 1986, ist kein Unbekannter« betont unter anderem das Alter von Reinisch. Es wird nicht erwähnt warum sein Jahrgang hervorgehoben wird. Des weiteren wird ihm durch Aussagen wie »er berichtete von pro-palästinensischen und pro-russischen Demos«, sowie die Formulierung dass »zu den Dozenten [eines geplanten Lehrgangs] nicht nur Reinisch zählte, sondern auch Aktham Suliman, ein Anhänger des syrischen Assad-Regimes und die Abtreibungsgegnerin Gudula Walterskirchen,« eine Weltanschaung unterstellt, die nicht durch den Inhalt seiner Journalistischen Tätigkeit, sondern die Wahl seiner Interessenprioritäten zu bestehen scheint. Somit ist ein Verstoß gegen Punkt 7.2. des Ehrenkodex der die Diskriminierung wegen des Alters sowie aus weltanschaulichen Gründen untersagt, durchaus anzuregen.

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